Nutzen mehrere Familienmitglieder einen PC im Haushalt, haftet für darüber begangene Rechtsverstöße der DSL-Anschlussinhaber. Das gilt zumindest dann, wenn dieser nicht ermittelt, wer tatsächlich den Verstoß begangen hat. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln am 23.12.2009 in einem Berufungsverfahren (Az. 6 U 101/09).
Im konkreten Fall waren im August 2005 insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden. Nachdem vier Unternehmen der Musikindustrie die Anschlussinhaberin, eine fünffache Mutter aus Bayern, ermittelt hatten, verlangten sie Unterlassung sowie die Erstattung der Anwaltsgebühren in Höhe von rund 5800 Euro. Die Beschuldigte erklärte die Unterlassung, verweigerte aber die Zahlung der Gebühren. Nach Klage der vier Unternehmen verdonnerte das Landgericht Köln sie zur Zahlung der Summe (AZ. 28 O 889/08), worauf sie in Berufung ging.
Im Grundsatz folgte nun der sechste Senat („Urheberrechtssenat“) des OLG Köln den Kollegen des Landgerichts. Ob die Anschlussinhaberin ihren Internetanschluss hätte überwachen müssen, um aus der Haftung zu kommen, ließ er dabei offen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen, entschied der Senat.
Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Den Kindern im Haushalt lediglich das Verbot auszusprechen, Musik über Tauschbörsen zum Download anzubieten, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.
Der Senat folgte damit der Argumentation der Musikunternehmen. Dies galt aber nicht bei der Festsetzung des Streitwerts. Das Landgericht war noch den Wünschen der Kläger gefolgt und setzte pro Unternehmen 100.000 Euro fest, insgesamt ging es also um einen Gegenstandswert von 400.000 Euro für das Anbieten von 964 Musiktiteln. Daraus errechnete sich die recht hohe Anwaltsgebühr von 5832 Euro. Die nun vom OLG festgelegte Gebühr von 2380 Euro lässt darauf schließen, dass der Streitwert auf rund 50.000 Euro herabgesetzt wurde.
Die Entscheidung des OLG Köln reiht sich ein in eine recht widersprüchliche Rechtssprechung zur Frage der Haftung des Anschlussinhabers ein. Das Urteil liegt noch nicht schriftlich vor und ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht teilte allerdings bereits mit, dass es die Revision vor dem Bundesgerichthof nicht zugelassen hat (Quelle: c’t/Heise-Verlag).
Die Pressemitteilung zu diesem Urteil können Sie hier herunterladen.
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