Gutachten

Sachverständigengutachten enthalten allgemein vertrauenswürdige Beurteilungen eines Sachverhalts im Hinblick auf Fragestellungen oder vorgegebene Ziele. Sie sind verbindliche mündliche oder schriftliche Aussagen und objektive Beschreibungen eines Sachverständigen.

Privatgutachten

Privatgutachten sind nach §91 ZPO erstattungsfähige Kosten, wenn sich das Privatgutachten im Prozess als für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung als notwendig erweist. Regelmäßig werden Parteigutachten angefertigt, um die eigene Rechtsposition zu stärken oder um vor Gericht ein Parteiengleichgewicht herzustellen. Privatgutachten werden unter anderem benötigt zur:

  • Beweissicherung
  • Schadensfeststellung
  • Vorbereitung eines juristischen Verfahrens
  • Absicherung von Ansprüchen
  • Beratung zur Unterstützung von Entscheidungen
  • Unterstützung bei Fehlerbehebungen und Sanierungsmaßnahmen
  • Unterstützung bei Gesprächen mit Lieferanten, Behörden oder Softwarehäusern
  • Kosten- bzw. Wertfeststellung

Wertgutachten

Wertgutachten bestimmen bei Insolvenzen, Unternehmensübergängen, Erbschaft, Spenden oder der Reorganisation eines Unternehmens den Geldwert einer technischen Anlage oder anderer materieller oder immaterieller Wirtschaftsgüter (Domainnamen, Patente, Marken etc.). Oftmals sind sie Bestandteile von Ratings zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens. Im Zusammenhang mit Basel II und Kreditvergaben werden sie immer wichtiger.

Wertgutachten werden in der Regel von Versicherungen, Leasing- und Kreditunternehmen, Behörden und Gerichten angefordert, wenn eine objektive und fachlich korrekte Ermittlung des Werts eines Objektes erforderlich ist. Es gibt verschiedene Werte, die in solch einem Gutachten ermittelt werden können.

Gerichtsgutachten

Im Auftrag eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erstellen wir Gutachten zur:

  • Beweissicherung
  • Feststellung behaupteter Fehlerbilder
  • Beurteilung festgestellter Fehler
  • Kostenfeststellung der Schadensbeseitigung
  • Ursachenermittlung
  • Erläuterung technischer Sachverhalte in Gerichtsterminen
  • Beratung bei Beschlagnahmungen

Fertigstellungsbescheinigung

Im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom Mai 2000 hat der Gesetzgeber den neuen § 641a BGB eingeführt, der es dem Lieferanten ermöglicht, eine unberechtigt einbehaltene Schlusszahlung durch Einschaltung eines Sachverständigen beschleunigt zu erhalten. Wenn ein neutraler Sachverständiger bestätigt, dass die Lieferung und Leistung frei von (den beanstandeten) Mängeln ist, erhält der Lieferant eine Fertigstellungsbescheinigung, die der sonst üblichen Abnahme gleichgestellt ist. Somit steht der Schlusszahlung nichts mehr im Wege. Die Fertigstellungsbescheinigung ist ein probates Mittel, um unberechtigte Verzögerungen bei der Abnahme von Leistungen zu vermeiden. Sie hat die gleichen Rechtsfolgen wie eine Abnahme, wenn der Vergütungsanspruch fällig wird.

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